ENTLA AG –
das innovative
Türenwerk im
Entlebuch
T 041 480 14 62
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Entla AG in Entlebuch
(gültig ab 01.02.2013)
1. Grundlagen
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und der Entla AG. Alle Leistungen erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben für die Vertragsbeziehung mit der Entla AG keine Geltung, auch wenn die Entla AG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Eine Abänderung der vorliegenden AGB ist nur gültig, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wird.
2. Offerten
Von der Entla AG erteilte Auskünfte, technische Beratungen sowie sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grund von Erfahrungswerten. Ohne anders lautende Angaben geht die Entla AG bei der Offertstellung davon aus, dass die ihr übergebenen Unterlagen und Daten (Pläne etc.) vollständig und zur Berechnung geeignet sind. Sind diese ungenau, unvollständig oder nicht vorliegend, so hat die Kostenermittlung nur einen unverbindlichen Richtpreischarakter.
Angebote sind ab dem Datum ihrer Ausstellung drei Monate gültig. Die Auftragsfreigaben sowie die Auftragsbestätigungen sind durch den Auftraggeber nach Erhalt umgehend auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Ohne Beanstandung innert drei Arbeitstagen sind sie für die Ausführung verbindlich. Nachträgliche Änderungen werden nach Aufwand verrechnet.
3. Preise
Alle Preisangaben auf Preislisten und Prospekten sind unverbindlich. Der vereinbarte Preis versteht sich netto in Schweizer Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, wo nichts anderes vermerkt ist.
Ergeben sich im Laufe der Auftragsabwicklung nachgewiesene Kostenerhöhungen z.B. durch Preisaufschläge (Schwankungen im Rohstoffmarkt), Einführung neuer technischer Normen, zusätzliche fiskalische Belastungen, Zollerhöhungen oder starke Währungsschwankungen, so behält sich die Entla AG eine entsprechende Preisanpassung vor.
4. Technische Entwicklung
Die Entla AG hat das Recht, im Rahmen der dauernden technischen Entwicklung Konstruktionen, Modelle und Materialien von sich aus zu ändern, solange solche Änderungen den Charakter der Produkte nicht verändern, optisch unauffällig bleiben und zumindest gleichwertige Qualität gewährleisten.
5. Lieferung
Die Entla AG ist bemüht, Lieferfristen einzuhalten, doch kann sie dafür keine Gewährleistung übernehmen. Dies gilt insbesondere bei Fällen von Elementarereignissen. Der Auftraggeber hat in solchen Fällen kein Rücktrittsrecht und kann auch keine Schadenersatzansprüche geltend machen.
Erfüllungsort ist das Werk in Entlebuch. Die Ablieferung gilt als erfolgt mit der Versendung im Werk Entlebuch. Versand- und Transportgefahr gehen in allen Fällen zu Lasten des Bestellers, auch wenn fracht- oder portofreie Lieferung der Ware vereinbart wurde.
Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann die Entla AG vorbehaltlich weitergehender Ansprüche jegliche weitere Lieferungen an den Kunden einstellen.
6. Gewährleistung/Garantie/Haftung
Die Gewährleistung richtet sich nach den Art. 197 ff. OR. Der Auftraggeber hat die Ware bei Übergabe auf offene Mängel zu prüfen und solche sofort zu rügen, ansonsten gelten diese als genehmigt. Im Übrigen bestehen Gewährleistungsrechte nur dann, wenn vorhandene Mängel unmittelbar nach deren Auftreten gerügt werden. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen.
Bei Mängeln, die innert der Gewährleistungsfrist auftreten und ordnungsgemäss gerügt sind, kann die Entla AG wählen, ob sie den schadhaften Teil/Gegenstand nachbessert/repariert, Ersatz liefert oder – sofern sie auf die Reparatur oder Ersatzlieferung verzichtet – dem Käufer eine Kaufpreisminderung zugesteht. Alle weitergehenden Ansprüche des Käufers wie Wandelung, Minderung, Schadenersatz (einschliesslich die Haftung für Folgeschäden) etc. sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Für beigestellte Produkte kann die Entla AG keine Haftung übernehmen.
Die Sachgewährleistung beträgt für bewegliche und unbewegliche Sachen zwei Jahre.
Entla AG-Produkte in Holz werden mit einer Holzfeuchtigkeit nach den gültigen SIA-Normen ausgeliefert. Die fachgerechte Lagerung und Kontrolle ist Sache des Bestellers. Bei unsachgemässer Lagerung, d.h. bei längerer Bewitterung oder Durchnässung können die Bauprodukte qualitativ, d.h. statisch sowie ästhetisch Schaden nehmen. Für diese Mängel kann die Entla AG nicht haftbar gemacht werden. Die Entla AG setzt voraus, dass der Besteller die Qualitätskriterien und spezifischen Eigenschaften der Holzprodukte kennt. Keine Gewährleistung besteht für den natürlichen Verschleiss sowie für Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, Klima oder fehlerhafter Montage durch Dritte hervorgerufen werden.
7. Zahlung und Verzug
Die Rechnungen der Entla AG sind innerhalb von 30 (dreissig) Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug (Ausnahme: vertraglicher Skonto-Abzug) zu bezahlen.
Die Entla AG kann Akontozahlungen entsprechend der Auftragssumme und dem Auftragsfortschritt verlangen.
Der Auftraggeber darf die Zahlung nicht zurückbehalten wegen nicht erfolgter Übernahme oder allfälligen Mängeln. Dem Auftraggeber steht keinerlei Verrechnungsrecht zu. Bei verspäteter Zahlung tritt der Verzug am 31. Tag nach Rechnungsstellung ohne weitere Mahnung ein (Art. 102 Abs. 2 OR).
8. Eigentumsvorbehalt / Verfügungsbeschränkung
Soweit die Vertragsgegenstände noch nicht auf fremdem Bo-den verbaut sind, bleiben sie bis zu vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Entla AG. Die Entla AG ist berechtigt, einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt im öffentlichen Register eintragen zu lassen. Der Käufer ist verpflichtet, auf Aufforderung von der Entla AG bei der Eintragung mitzuwirken. Vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises darf der Käufer die gekaufte Ware weder veräussern noch verpfänden oder Dritten zu Sicherungszwecken übereigenen. Im Fall einer Pfändung oder sonstigen Beanspruchung durch Dritte hat der Auftraggeber die Entla AG unverzüglich zu benachrichtigen.
9. Urheber und Nutzungsrechte
Das Urheberrecht am Werk und seinen Teilen bleibt bei der Entla AG.
An sämtlichen von der Entla AG gelieferten Offertunterlagen, Beschrieben, Mustern, Zeichnungen und Plänen etc. behält sich die Entla AG das Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Empfänger ist nur zur vertragsgemässen Verwendung der darin enthaltenen Informationen berechtigt. Die Informationen dürfen anderen Bewerbern nicht zur Kenntnis gebracht werden. Bei Widerhandlung behält sich die Entla AG vor, für ihre verwendeten Vorleistungen Rechnung zu stellen, unter Vorbehalt weiterer Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche.
10. Rücktritt vom Vertrag
Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber kann nur gegen Vergütung des bereits Geleisteten und gegen volle Schadloshaltung erfolgen.
11. Anwendbares Recht
Auf diesen Vertrag sowie das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet in jedem Fall schweizerisches Recht Anwendung. Gerichtstand für alle aus diesem Vertrag direkt oder indirekt sich ergebenden Streitigkeiten ist CH-6162 Entlebuch/Luzern/Schweiz.